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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15   

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https://dejure.org/2016,41267
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15 (https://dejure.org/2016,41267)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 (https://dejure.org/2016,41267)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. November 2016 - 6 A 2476/15 (https://dejure.org/2016,41267)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftsdienste eines Polizeibeamten als Arbeitszeit; Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft

  • rechtsportal.de

    Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftsdienste eines Polizeibeamten als Arbeitszeit; Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15
    Hierdurch unterscheide sich der Rufbereitschaftsdienst des Klägers seiner Natur nach wesentlich von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (Az.: 4 S 94/12) zugrunde liege.

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seiner Rechtauffassung herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), vgl. Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris.

    Der Kläger des Verfahrens 4 S 94/12 war durchschnittlich wochentags zu sechs bis acht Einsätzen je Woche und weiteren ein bis zwei Einsätzen an Samstagen und Sonntagen herangezogen worden.

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15
    Nach diesen Grundsätzen, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, weiterhin Geltung beanspruchen, handelt es sich bei den streitigen Rufbereitschaftsdiensten auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens zweifellos um Rufbereitschaft im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 AZVOPol NRW.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15
    vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, juris.
  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

    Daran ändert auch das Mitführen des Dienstfahrzeugs nichts (vgl. zu Vergleichsfällen insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 - jeweils juris).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

    Ob unabhängig hiervon - und von der Einsatzhäufigkeit (vgl. hierzu unten) - auch aus einer Pflicht zu einer sofortigen Einsatzbereitschaft in Verbindung mit weiteren besonderen Umständen die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst folgen könnte, hat der Senat in seiner Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft, offengelassen (Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils Juris).
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